Recht auf freie Werkstattwahl in Garantiezeit oft unbekannt

Parkplatz Stadt

(akz-o) Pkw-Besitzer haben das Recht auf eine freie Werkstattwahl – ohne Nachteile für ihre Herstellergarantie. Dieses Wahlrecht basiert auf einer EU-Verordnung aus dem Jahr 2010, ist vielen Autobesitzern jedoch bis heute nicht bekannt. Das zeigt eine repräsentative Umfrage, die das Meinungsforschungsinstitut YouGov im Auftrag von A.T.U durchgeführt hat: Demnach glauben immer noch 46 Prozent der Befragten, die schon einmal einen Pkw mit Garantie gekauft haben, dass sie zum Erhalt ihrer Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller eine Vertragswerkstatt beauftragen müssen.


Wie kommt es zu diesem weit verbreiteten Irrtum? In der Vergangenheit haben Fahrzeughersteller ihre Garantiezusage tatsächlich meist von der Durchführung der erforderlichen Inspektions- und Wartungsarbeiten in einer Vertragswerkstatt abhängig gemacht. Wie die repräsentative Umfrage von YouGov zeigt, sind diese veralteten Regelungen nach wie vor tief in den Köpfen verankert. Mit der Verordnung von 2010 hat die EU-Kommission die Rechte der Verbraucher während der Garantielaufzeit gestärkt. Die Verordnung gilt nicht nur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung oder bei freiwilligen Neuwagengarantien, sondern auch bei kostenpflichtigen Anschluss- oder Gebrauchtwagen-sowie bei den sogenannten Durchrostungsgarantien.

„Entscheidend für den Erhalt der Ansprüche ist jedoch, dass sich die Werkstatt jeweils nach den Vorgaben des Herstellers richtet und nur Ersatzteile in Originalteil-Qualität verwendet“, erläutert Dr. Frank-Bernd Weigand, Leiter der Rechtsabteilung bei A.T.U. Professionell arbeitende freie Werkstätten bestätigen dies ihren Kunden bereits auf der Rechnung. Der Besuch einer Vertragswerkstatt darf nur in Ausnahmefällen vorgeschrieben werden. Zum Beispiel wenn Fahrzeuge vom Hersteller zurückgerufen werden, wenn der Garantiefall eintritt oder wenn dies im Leasingvertrag ausdrücklich so geregelt wurde.